Verantwortlich:
Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Witterschlicker Heimatkultur e.V.
Helmbrecht Boege
Servaisstraße 69
53347 Alfter- Witterschlick
Kontakt:
Telefon-Festnetz: 0228 / 644356
- Mobil: 0176 480 413 06
E-Mail: info@witterschlicker-heimatkultur.de
Satzung des Trägervereins Haus Kessenich e.V.
(Stand: 19.04.2023 )
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein – im Folgenden „Verein“ genannt – führt den Namen Witterschlicker HeimatKultur e.V. und hat seinen Sitz in Alfter.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr.8980 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Heimatgeschichte im Ort Witterschlick.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- den Aufbau und die Betreuung einer ortsgeschichtlichen Sammlung
- Organisation kultureller Veranstaltungen im Haus Kessenich
- Ausstellungen zu heimatkundlichen Themen
Dazu übernimmt der Verein die Unterhaltung und den Betrieb des Hauses Kessenich.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft
muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe gegenüber dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen
und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck
– auch in der Öffentlichkeit –,in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch freiwilligen Austritt.
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit.. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt davon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
-
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben.
- Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
- Den Vorstand zu entlasten,
- Die Höhe der Jahresbeiträge festzusetzen,
- Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer zu wählen und abzuberufen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
- Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach
Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail über die Mailingliste durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
Beitragsordnungen.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge)
- Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes vom Vorstand verlangt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
$ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
- ein/eine Vorsitzende/r,
- ein/eine Schatzmeister/in,
- ein/eine Schriftführer/in (stellvertrende/r Vorsitzender/de,
- sowie bis zu vier Beisitzern.
- Der/Die Vorsitzende des Ortsausschusses Witterschlick ist beratendes Mitglied des Fördervereins.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im Förderverein sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen.
- Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, und der/die Schriftführer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten entweder durch die/den
Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in oder den/die Schatzmeister/in.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind
oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll festgelegt und mindestens von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern
unterzeichnet
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche (aktive Mitglieder Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Auf Verlangen der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder
wird die Beschlussfassung schriftlich und geheim durchgeführt.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich und müssen Gegenstand der Tagesordnung sein.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für
die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen
und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich
korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszecks verwendet.
- Es darf kein Personal durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 13 Haftung gegenüber den Mitgliedern
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern bei Unfällen jeglicher Art, die bei
Veranstaltungen, Versammlungen, Ausflügen usw. entstehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfter, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortes Witterschlick verwenden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.08.2008 beschlossen und in der Vorstandsitzung vom 17.11.2008 in
§ 8 Abs. 5 geändert
und auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.08.2022 in § 9 Abs.3 geändert.
Bonn, 19.04.202
gez.: Helmbrecht Boege (stelv, Vorsitzender)
gez.: Sigrid Pippon (Kassiererin)